Regelwerk der Hanseatischen RAK Bremen

12.1 Wahlordnung

 

Die Versammlung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen hat am 2.11.1994 die untenstehende Wahlordnung beschlossen, die hiermit nach Ausfertigung verkündet wird:

 

Wahlordnung
für die Wahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach Maßgabe der §§ 191 a. Abs. 4 und 191 b. BRAO.

 

§ 1 Allgemeine Vorschriften

Die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen wählen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung für die Dauer von 4 Jahren.

  1. Die Wahlzeit der Mitglieder der Satzungsversammlung beginnt mit der ersten Sitzung der Satzungsversammlung.

 

§ 2 Wahlausschuß

  1. Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen, der das Mitglied im Falle von dessen Abwesenheit oder Ausscheiden vertritt. Mitglieder und Stellvertreter müssen zur Satzungsversammlung wahlberechtigt und wählbar sein.
  2. Der Wahlausschuß wählt aus seiner Mitte den Wahlleiter als Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Der Wahlausschuß hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer.
  4. Er entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters den Ausschlag. In Eilfällen kann der Wahlausschuß seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren einschließlich Telefax fassen, wenn alle Mitglieder einverstanden sind.
    Die Kandidatur zur Satzungsversammlung schließt die Mitgliedschaft im Wahlausschuß aus.
    Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet.

§ 3 Vorbereitung der Wahl

  1. Spätestens 3 Monate vor dem Wahltag erläßt der Wahlausschuß ein Wahlausschreiben, das vom Wahlleiter unterzeichnet sein muß.
  2. Das Wahlausschreiben muß enthalten:
    a. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sowie dessen
        Anschrift;
    b. den Wahltag und die Uhrzeit, bis zu der der Eingang des
        Wahlbriefs erfolgt sein muß;
    c. die Angabe, wo, wann und wie lange das Wählerverzeichnis
        zur Einsicht ausliegt;
    d. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
        nur innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich beim
        Wahlausschuß eingelegt werden können;
    e. die Aufforderung, Wahlvorschläge bis zu dem festzusetzenden
        Datum, das mindestens 4 Wochen nach Absendung des
        Wahlausschreibens liegen muß, beim Wahlausschuß 
        einzureichen. Dabei ist auf die Zahl der auf die Kammer
        entfallenden stimmberechtigten Mitglieder der
        Satzungsversammlung hinzuweisen. Tag und Uhrzeit des
        Ablaufs der Einreichungsfrist sind anzugeben;
    f. den Hinweis auf den Inhalt des Wahlvorschlages;
    g. den Hinweis auf die Mindestzahl von zehn wahlberechtigten
        Kammermitgliedern, die den Wahlvorschlag unterzeichnen
        müssen;
    h. den Hinweis, daß nur rechtzeitig eingegangene 
        Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß beim Vorliegen
        gültiger Wahlvorschläge nur gewählt werden kann, wer in den
        Stimmzettel aufgenommen und den wahlberechtigten
        Mitgliedern mit Übersendung der für die Briefwahl
        notwendigen Unterlagen mitgeteilt worden ist;
    i. den Hinweis, daß das Wahlrecht nur durch Briefwahl ausgeübt
       werden kann.
  3. Der Wahlausschuß kann offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens jederzeit berichtigen.
  4. Eine Abschrift des Wahlausschreibens liegt vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag in der Geschäftsstelle der Kammer zur Einsicht aus.
  5. Das Wahlausschreiben wird mit einfachem Brief an die Mitglieder unter der der Kammer bekannten Anschrift versandt. Sofern Mitglieder Empfangsfächer in den dafür bestimmten Einrichtungen in den Gebäuden der Amtsgerichte im Kammerbezirk haben, kann die Zusendung durch Einwurf in die Fächer erfolgen.

 

 

§ 4 Wählerverzeichnis

  1. Der Wahlausschuß stellt das Verzeichnis der wahlberechtigten Mitglieder auf (Wählerverzeichnis). Er hat dieses Verzeichnis bis zu 2 Wochen vor dem Wahltag auf dem laufenden zu halten und zu ergänzen.
  2. Das Wählerverzeichnis ist in Form einer Wählerliste zu führen.
  3. Das Wählerverzeichnis muß folgende Angaben enthalten:
    a. Familienname, Vorname, Kanzleianschrift des wahlberechtigten Mitglieds;
    b. je eine Rubrik für Vermerke über die Stimmabgabe und Bemerkungen.

 

 

§ 5 Auslegung des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle der Kammer während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht durch die Mitglieder beginnend ab Versand des Wahlausschreibens, auszulegen. Die Auslegung endet 2 Wochen vor dem Wahltag.

 

§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

  1. Jedes Mitglied kann innerhalb der Auslegungsfrist (§ 5) beim Wahlausschuß schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.
  2. Der Wahlausschuß entscheidet unverzüglich über den Einspruch. Die Entscheidung ist dem Mitglied, das den Einspruch eingelegt hat, und dem durch den Einspruch betroffenen Mitglied unverzüglich, spätestens 5 Tage vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, so hat der Wahlausschuß das Wählerverzeichnis zu berichtigen.
  3. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist nicht anfechtbar. Die Vorschriften über die Wahlanfechtung bleiben hiervon unberührt.

 

§ 7 Einreichung von Wahlvorschlägen

  1. Jedes im Wählerverzeichnis eingetragene Mitglied kann einen oder mehrere Wahlvorschläge unterstützen.
  2. Ein Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten und muß von dem Vorschlagenden und mindestens neun weiteren wahlberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sein. Vorschlags- und unterstützungsberechtigt ist auch der Bewerber selbst. Der Vor- und Familienname sowie die Kanzleianschrift der unterschreibenden Mitglieder sind neben den Unterschriften gesondert in Block- oder Maschinenschrift auf den Wahlvorschlag aufzubringen, wobei das vorschlagende Mitglied als solches bezeichnet sein muß. Der Bewerber muß seine schriftliche Zustimmungserklärung auf dem Wahlvorschlag abgeben.
  3. Es dürfen nur Bewerber vorgeschlagen werden, die in dem Wählerverzeichnis aufgeführt und nach den §§ 65 Nr. 1 und 3 und 66 BRAO wählbar sind (§ 191 b Abs. 3 Satz 1 BRAO).
  4. Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zu dem im Wahlausschreiben festgesetzten Datum beim Wahlausschuß einzureichen.

 

§ 8 Vorprüfung der Wahlvorschläge

  1. Der Wahlleiter oder ein von ihm bestimmter Wahlhelfer vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs.
  2. Etwaige Mängel des Vorschlages hat der Wahlleiter oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlausschusses dem vorschlagenden Mitglied unverzüglich mitzuteilen und ihn unter Rückgabe des Wahlvorschlags aufzufordern, diese innerhalb der Einreichungsfrist zu beseitigen. Abs. 1 gilt entsprechend.
  3. Unterschriften unter einem Wahlvorschlag können nicht zurückgenommen werden.

 

§ 9 Zulassung von Wahlvorschlägen

  1. Der Wahlausschuß prüft unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist die Wahlvorschläge, insbesondere
    a. die Einhaltung der Einreichungsfrist
    b. die Vollständigkeit der Wahlvorschläge
    c. die Unterschriften der Vorschlagenden, der den Wahlvorschlag unterstützenden Mitglieder und die des Bewerbers sowie deren Wahlberechtigung; die Kennzeichnung des vorschlagenden Mitglieds;
    d. die Einhaltung des Verbots der Aufnahme mehrerer Bewerber in einem Wahlvorschlag
    e. die Einhaltung des Verbots unzulässiger Angaben;
    f. die Wählbarkeit des Bewerbers nach den §§ 65 Nr. 1 u. 3, 66 BRAO
  2. Ungültig ist ein Wahlvorschlag,
    a. der nicht rechtzeitig eingereicht worden ist;
    b. der nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von der erforderlichen Zahl der wahlberechtigten Mitglieder oder nicht von dem Bewerber oder dem vorschlagenden Mitglied unterzeichnet ist;
    c. der den Bewerber so unvollständig bezeichnet, dass Zweifel über seine Person bestehen können oder einen nicht wahlberechtigten Bewerber enthält;
  3. Der Wahlausschuß streicht unzulässige Angaben auf dem Wahlvorschlag.

 

§ 10 Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Unverzüglich nach Zulassung der Wahlvorschläge, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der Einreichungsfrist, teilt der Wahlausschuß dem betroffenen Bewerber die Entscheidung schriftlich mit.

 

§ 11 Ausübung des Wahlrechts

  1. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
  2. Das Wahlrecht wird durch Briefwahl ausgeübt (§ 13).
  3. Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise auf dem Stimmzettel ab, daß er durch Ankreuzen von Namen zweifelsfrei zu erkennen gibt, wem er seine Stimme geben will.
  4. Es dürfen nur solche Bewerber gewählt werden, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.
  5. Der Wahlberechtigte darf nur die ihm vom Wahlausschuß übermittelten Wahlunterlagen zur Stimmabgabe benutzen.
  6. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie stimmberechtigte Mitglieder für die Satzungsversammlung für den Bezirk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen (§ 1 Abs. 2) zu wählen sind.
  7. Jedem Bewerber kann nur eine Stimme gegeben werden.

 

§ 12 Stimmzettel, Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge

  1. Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge werden Stimmzettel gefertigt, für deren Herstellung der Wahlausschuß zu sorgen hat. Sie müssen die gleiche Größe, Beschaffenheit, Farbe und Beschriftung haben und dürfen keine besonderen Merkmale (Zeichen, Flecken und dergl.) aufweisen.
  2. Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Alter, Berufsbezeichnung und Kanzleiort.
  3. Mit der Übersendung der Stimmzettel erhalten die Wahlberechtigten Hinweise darüber,
    a. daß das Wahlrecht nur durch Briefwahl ausgeübt werden kann;
    b. daß der Wähler nur einen Stimmzettel abgeben kann;
    c. wie viele Stimmen jeder Wahlberechtigte abgeben kann;
    d. daß jedem Bewerber nur eine Stimme gegeben werden kann und daß nur gewählt werden kann, wer auf dem Stimmzettel als Bewerber verzeichnet ist;
    e. daß Bewerber, die gewählt werden sollen, durch ein zu ihrem Namen gesetztes Kreuz zweifelsfrei zu bezeichnen sind.
  4. Die Wahlumschläge sind vom Wahlausschuß bereitzustellen; sie müssen undurchsichtig sein. Im übrigen gilt Abs.1 entsprechend.
  5. Der Wahlausschuß hat ferner die Wahlbriefumschläge zur Verfügung zu stellen, die zur Übersendung der Wahlumschläge an den Wahlausschuß erforderlich sind. Der Wahlausschuß veranlaßt, daß diese Wahlbriefumschläge
    die Anschrift des Wahlausschusses, auf der Vorderseite eine Rubrik „Absender" tragen.

 

§ 13 Durchführung der Wahl

  1. Der Wahlausschuß übersendet durch Vermittlung der Geschäftsstelle der Kammer den Wahlberechtigten rechtzeitig, mindestens einen Monat vor dem Wahltag Stimmzettel, Wahlumschlag und Wahlbriefumschlag § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
  2. Der Wahlberechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er im verschlossenen Wahlbriefumschlag den verschlossenen Wahlumschlag, der den nach § 12 Abs. 3 ausgefüllten Stimmzettel enthält, so rechtzeitig durch die Post oder auf der Geschäftsstelle der Kammer an den Wahlausschuß übergibt, daß er bei diesem spätestens bei Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit vorliegt; die Rubrik „Absender" ist vom Wahlberechtigten vor der Absendung auszufüllen.
  3. Der Wahlausschuß hat die eingegangenen Wahlbriefe bis zum Ablauf des Wahltages ungeöffnet unter Verschluß zu halten.
  4. Unmittelbar nach Ablauf des Wahltages prüft der Wahlausschuß die eingegangenen Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet werden. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen und insoweit liegt eine Stimmabgabe nicht vor, wenn
    a. er nicht bis zum Ablauf der für die Durchführung der
        Wahlhandlung festgelegten Zeit eingegangen ist;
    b. er unverschlossen eingegangen ist;
    c. der Absender nicht zweifelsfrei angegeben ist;
    d. der vorgeschriebene Wahlumschlag nicht benutzt worden oder mit einem Kennzeichen versehen ist:
    e. der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag gelegt ist.
  5. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit ihrem Inhalt auszusondern und im Falle des Abs. 4 lit. a ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlages samt Inhalt verpackt und versiegelt  als Anlagen der Wahlniederschrift beizufügen.
  6. Nach Prüfung eines  jeden Wahlbriefes wirft der Wahlleiter oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlausschusses den Wahlumschlag  der nicht zurückgewiesenen Wahlbriefe nacheinander ungeöffnet in eine Wahlurne, nachdem zuvor die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis vermerkt worden ist. Die Wahlurne muss so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können.

§ 14 Feststellung des Wahlergebnisses

  1. Das Wahlergebnis wird nach Abschluß der Wahlhandlung und nach Einwurf der Wahlumschläge in die Wahlurne ermittelt. Dabei werden die Wahlumschläge der Wahlurne entnommen und zunächst ungeöffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und soweit wie möglich zu erläutern.
  2. Nach der Zählung der Wahlumschläge und der Stimmabgabevermerke entnimmt der Wahlausschuß die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
  3. Der Wahlausschuß stellt die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel und der gültigen und ungültigen Stimmen fest.
  4. Über Stimmzettel und die Stimmen, die zu Zweifeln über ihre Gültigkeit Anlaß geben, beschließt der Wahlausschuß. Die Wahlumschläge und Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlausschuß Beschluß fassen muß, sind der Wahlniederschrift anzuschließen: das gilt auch für Stimmzettel, auf denen einzelne Stimmen für ungültig erklärt werden mußten.

 

§ 15 Ungültige Stimmzettel

  1. Ungültig sind Stimmzettel,
    a. die nicht in dem vorgeschriebenen Wahlumschlag abgegeben worden sind;
    b. die in einem gekennzeichneten Wahlumschlag abgegeben worden sind;
    c. die nicht vorgeschrieben sind;
    d. die ganz durchgestrichen oder ganz durchgerissen sind;
    e. aus denen sich der Wille des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt;
    f. auf denen nach Streichung ungültiger Stimmen (§ 16) mehr Stimmen stehen, als dem Wahlberechtigten nach § 11 Abs. 6 höchstens zustehen;
    Die auf ungültigen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden weder als gültige, noch als ungültige Stimmen gezählt.
  2. Ist in einem Wahlumschlag mehr als ein Stimmzettel enthalten, so ist die Stimmabgabe ungültig.
  3. 'Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ungültiger Stimmzettel.

 

§ 16 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen,

  • a. bei denen nicht erkennbar ist, für welchen Bewerber sie abgegeben wurden;
  • b. denen gegenüber ein Vorbehalt beigefügt ist;
  • c. die für Personen abgegeben worden sind, die auf dem Stimmzettel nicht aufgeführt worden sind;
  • d. die einen Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet worden sind; in diesem Fall bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig;
    Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht anzurechnen.

 

§ 17 Ermittlung der gewählten Bewerber

  1. Gewählt sind Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als nachrückende Bewerber (§ 191 b Abs. 3 Satz 3 BRAO) festzustellen.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter gezogen wird.

 

§ 18 Wahlniederschrift

1. Der Wahlausschuß fertigt eine Wahlniederschrift. Diese hat
    insbesondere zu enthalten:

a. Die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses;
b. Die im Zusammenhang mit dem Einwerfen der Wahlumschläge
    und bei der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten
    Beschlüsse;
c. Die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
d. Den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung
    abgeschlossen worden ist;
e. Die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen
    haben;
f. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen;
g. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und gültigen Stimmen;
h. die Zahl der ungültigen Stimmzettel und Stimmen;
i. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel
   oder Stimmen maßgebenden Gründe; die Zahl der auf die
   einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen;
k. die Namen der gewählten Vertreter einschließlich der
    nachrückenden Bewerber (§ 191 b Abs. 3 Satz 3 BRAO);

2. Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der
    Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu
    vermerken.

 

§ 19 Benachrichtigungen

Der Wahlausschuß teilt dem Präsidenten der Kammer das Ergebnis der Wahl mit. Dieser benachrichtigt die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.

 

§ 20 Veröffentlichung des Wahlergebnisses

  1. Der Wahlausschuß veröffentlicht das Ergebnis der Wahl. Die Veröffentlichung erfolgt in dem der Wahl unmittelbar folgenden Mitteilungsblatt der Kammer.
  2. Die Veröffentlichung des Wahlergebnisses hat zu enthalten:
    a. Die Gesamtzahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
    b. die Gesamtzahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen haben;
    c. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel;
    d. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen;
    e. die Zahlen der auf den einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen;
    f. die Namen und die Reihenfolge der gewählten stimmberechtigten Mitglieder für die Satzungsversammlung.

 

 

§ 21 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Entwürfe der Bekanntmachungen, Stimmzettel, Wahlvorschläge usw.) sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und bis zum Ende der nächsten Wahl der Mitglieder zur
Satzungsversammlung bei der Geschäftsstelle der Kammer aufzubewahren.

 

§ 22 Wahlanfechtung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl bis zum Ende des der Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 20) folgenden Kalendermonats beim Wahlausschuß schriftlich anfechten.
(2) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, daß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinffußt worden ist.
(4) Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuß.
Die Wahl wird unverzüglich wiederholt, soweit sie für ungültig erklärt wird.
(5) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist durch Postzustellungsurkunde den Anfechtenden und demjenigen zuzustellen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist. Eine Rechtsmittelbelehrung ist beizufügen.
(6) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen erhoben werden.

 

§ 23 Berechnung von Fristen

Auf die Berechnung der in dieser Satzung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

 

§ 24 Kosten der Wahl

Die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Wahlprüfbarkeit entstehenden Kosten trägt die Kammer. Für die Fahrtkostenerstattung und Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Wahlausschusses gilt die Regelung entsprechend, die für die Mitglieder des Kammervorstandes gilt.

 

§ 25 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen in Kraft.