Die Versammlung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen hat am 2.11.1994 die untenstehende Wahlordnung beschlossen, die hiermit nach Ausfertigung verkündet wird:
Wahlordnung
für die Wahl ihrer stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach Maßgabe der §§ 191 a. Abs. 4 und 191 b. BRAO.
§ 1 Allgemeine Vorschriften
Die Mitglieder der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen wählen aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung für die Dauer von 4 Jahren.
§ 2 Wahlausschuß
§ 3 Vorbereitung der Wahl
§ 4 Wählerverzeichnis
§ 5 Auslegung des Wählerverzeichnisses
Das Wählerverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle der Kammer während der üblichen Dienstzeiten zur Einsicht durch die Mitglieder beginnend ab Versand des Wahlausschreibens, auszulegen. Die Auslegung endet 2 Wochen vor dem Wahltag.
§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
§ 7 Einreichung von Wahlvorschlägen
§ 8 Vorprüfung der Wahlvorschläge
§ 9 Zulassung von Wahlvorschlägen
§ 10 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Unverzüglich nach Zulassung der Wahlvorschläge, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der Einreichungsfrist, teilt der Wahlausschuß dem betroffenen Bewerber die Entscheidung schriftlich mit.
§ 11 Ausübung des Wahlrechts
§ 12 Stimmzettel, Wahlumschläge, Wahlbriefumschläge
§ 13 Durchführung der Wahl
§ 14 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 15 Ungültige Stimmzettel
§ 16 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen,
§ 17 Ermittlung der gewählten Bewerber
§ 18 Wahlniederschrift
1. Der Wahlausschuß fertigt eine Wahlniederschrift. Diese hat
insbesondere zu enthalten:
a. Die Namen der anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses;
b. Die im Zusammenhang mit dem Einwerfen der Wahlumschläge
und bei der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten
Beschlüsse;
c. Die Zahl der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten;
d. Den Tag und den Zeitpunkt, an dem die Wahlhandlung
abgeschlossen worden ist;
e. Die Zahl der Wahlberechtigten, die an der Wahl teilgenommen
haben;
f. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und Stimmen;
g. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel und gültigen Stimmen;
h. die Zahl der ungültigen Stimmzettel und Stimmen;
i. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel
oder Stimmen maßgebenden Gründe; die Zahl der auf die
einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Stimmen;
k. die Namen der gewählten Vertreter einschließlich der
nachrückenden Bewerber (§ 191 b Abs. 3 Satz 3 BRAO);
2. Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der
Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu
vermerken.
§ 19 Benachrichtigungen
Der Wahlausschuß teilt dem Präsidenten der Kammer das Ergebnis der Wahl mit. Dieser benachrichtigt die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.
§ 20 Veröffentlichung des Wahlergebnisses
§ 21 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Wählerverzeichnisse, Entwürfe der Bekanntmachungen, Stimmzettel, Wahlvorschläge usw.) sind nach Beendigung der Wahl zu versiegeln und bis zum Ende der
nächsten Wahl der Mitglieder zur
Satzungsversammlung bei der Geschäftsstelle der Kammer aufzubewahren.
§ 22 Wahlanfechtung
(1) Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl bis zum Ende des der Veröffentlichung des Wahlergebnisses (§ 20) folgenden Kalendermonats beim Wahlausschuß schriftlich anfechten.
(2) Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, daß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung
unterblieben ist und die Möglichkeit besteht, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinffußt worden ist.
(4) Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuß.
Die Wahl wird unverzüglich wiederholt, soweit sie für ungültig erklärt wird.
(5) Die Entscheidung des Wahlausschusses ist durch Postzustellungsurkunde den Anfechtenden und demjenigen zuzustellen, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist. Eine Rechtsmittelbelehrung ist
beizufügen.
(6) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen erhoben werden.
§ 23 Berechnung von Fristen
Auf die Berechnung der in dieser Satzung bestimmten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 24 Kosten der Wahl
Die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Wahlprüfbarkeit entstehenden Kosten trägt die Kammer. Für die Fahrtkostenerstattung und Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Wahlausschusses gilt die Regelung entsprechend, die für die Mitglieder des Kammervorstandes gilt.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen in Kraft.