Regelwerk der Hanseatischen RAK Bremen

Geschäftsordnung des Vorstandes der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen

Beschlossen auf der Sitzung des Kammervorstandes am 26.08.1992


§1

Wahl des Präsidiums

  1. Der Kammervorstand wählt alsbald nach jeder ordentlichen Vorstandswahl in der Reihenfolge des § 78 BRAO die Mitglieder des Präsidiums in so vielen Wahlgängen als Mitglieder zu wählen sind, es sei denn, daß der Vorstand mit 2/3-Mehrheit eine andere Art der Wahl beschließt.
  2. Auf Antrag von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern ist geheim abzustimmen.
  3. Für die Dauer der Wahlhandlung übernimmt das nach Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied als Wahlleiter den Vorsitz. Er bestimmt für den Wahlakt einen Schriftführer. Die Wahl der einzelnen Mitglieder des Präsidiums erfolgt mit einfacher Mehrheit. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
  4. Das Ergebnis wird vom Wahlleiter festgestellt. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu führen.


§2

Vertretung des Präsidiums

  1. Der Präsident wird in der Reihenfolge Vizepräsident, Schriftführer, Schatzmeister vertreten.
  2. Schriftführer und Schatzmeister vertreten sich gegenseitig.
  3. Der Präsident kann bei Verhinderung eines Mitgliedes des Präsidiums ein anderes Mitglied des Kammervorstandes mit dessen Vertretung betrauen.

 

§3

Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, soweit der Vorstand diese Geschäfte sich nicht allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat oder eine Abteilung für die Erledigung vom Vorstand bestimmt wurde.
  2. Anstelle des Präsidiums entscheidet über die Erledigung der Vorstand, wenn der Präsident dies beantragt oder das Präsidium dies beschließt.
  3. Dem Präsidium werden übertragen:
    a) Organisation und Ausgestaltung der Geschäftsstelle
    b) Festlegung des Aufgabenbereiches des/der Geschäftsführers/-führerin
    c) Abschluß der Dienstverträge mit Angestellten der Kammer

 

§4

Aufgaben des Präsidenten

Der Vorstand und das Präsidium können dem Präsidenten außer den in der BRAO vorgesehenen Aufgaben weitere Aufgaben übertragen.

 

§5

Sitzungen des Präsidiums

  1. Zu den Sitzungen des Präsidiums ist vom Präsidenten mindestens 7 Tage zuvor unter Mitteilung der beabsichtigten Tagesordnung einzuladen. In dringenden Fällen kann der Präsident die Sitzung in kürzerer Frist einberufen.
  2. Von der Tagesordnung der Präsidiumssitzung sind sämtliche Vorstandsmitglieder in Kenntnis zu setzen. Beantragt ein Vorstandsmitglied, die Erörterung eines vorgesehenen Tagesordnungspunktes im Gesamtvorstand vorzunehmen, hat eine Beschlußfassung im Präsidium zu unterbleiben.

 

§6

Sitzungen des Vorstandes

  1. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist vom Präsidenten mindestens 7 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der in Aussicht genommenen Tagesordnung einzuladen. In dringenden Fällen kann der Präsident die Sitzung mit kürzerer Frist einberufen.
  2. Sammeleinladungen für einen bestimmten Tag in jedem Kalenderabschnitt sind zulässig.
  3. Die Sitzungen finden in den Geschäftsräumen der Rechtsanwaltskammer statt. Der
    Einladende kann einen anderen Ort bestimmen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
    Der Vorstand kann jedoch zu allen Beratungspunkten Kammermitglieder oder sonstige
    Gäste hinzuziehen.
  4. Über jede Sitzung ist ein Beschlußprotokoll zu fertigen, das der Präsident und der Schriftführer zu unterzeichnen hat.
  5. Vorstehende Regelungen gelten sinngemäß für die Abteilungen des Vorstandes.

 

§7

Die Geschäftsordnung der Abteilungen

  1. Jede Abteilung wählt einen Vorsitzenden, der nach Bedarf Sitzungen einberuft. Über die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen.
  2. die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.


§8

Beschlüsse des Vorstandes und der Abteilungen

  1. Beschlüsse werden durch Zuruf oder Handaufheben gefaßt, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzuzählen sind.
  2. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und in Zweifelsfragen soll die Angelegenheit dem Gesamtvorstand zur Beschlußfassung vorgelegt werden. Dieser ist berechtigt, jede Angelegenheit an sich zu ziehen.
  3. Für die Berichterstattung im Vorstand kann der Präsident einen oder mehrere Referenten bestimmen.
  4. Legt ein Rechtsanwalt gegen einen Rügebescheid Einspruch ein, so prüft die entscheidende Abteilung, ob sie den Bescheid ändern will. Gibt sie dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Vorstand. Diese Regel gilt entsprechend für Gegenvorstellungen von Beschwerdeführern.


§9

Protokolle

  1. Protokolle über Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums sind sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes mitzuteilen.
  2. Protokolle über Sitzungen der Abteilungen sind den Mitgliedern des Vorstandes auf Verlangen zur Kenntnis zu geben.


§ 10

Aufgabenverteilung

  1. Der Vorstand beschließt über die Aufgabenverteilung an einzelne Vorstandsmitglieder, soweit die Aufgaben nicht gesetzlich festgelegt sind.
  2. Der Vorstand kann zur Erledigung einzelner Aufgaben Kammermitglieder hinzuziehen, Ausschüsse aus Kammermitgliedern bilden und einzelnen Kammermitgliedern die Mitarbeit in den gebildeten Abteilungen ermöglichen.


Bremen, den 26.08.1992